Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Vorbemerkung:

Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf von neuen und gebrauchten Motoryachten, Yachtzubehör, Ersatzteilen und Yachtbekleidung (jeweils Kaufgegenstand genannt). Geliefert wird ausschließlich aufgrund nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nur, wenn dieser sich mit diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt hat. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden und die daher weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbrauchsgüterkauf). Diese Bedingungen gelten auch für Verträge mit einem anderen Unternehmer. Soweit Abweichungen zum Verbrauchsgüterkauf bestehen, sind diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders gekennzeichnet Diese Geschäftsbedingungen finden insbesondere auch Anwendung auf Werklieferungsverträge, auf die gemäß § 650 BGB Kaufrecht Anwendung findet. Für Verträge, die nicht zwischen anwesenden Personen und daher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, gelten zusätzlich die in diesen Geschäftsbedingungen für Fernabsatzverträge mit vereinbarten Bedingungen. Bei dem Verkauf von Motoryachten, die in einem Schiffsregister eingetragen sind, findet die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung, die für den Verkauf von Grundstücken gelten.

§ 1 Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend bis zur endgültigen Annahme des Käufers und Auftragsbestätigung durch den Verkäufer. Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung, Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden, Garantien und sonstige Zusicherungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder durch ein elektronisches Medium wie Fax oder E-Mail bestätigt werden. Prospektaussagen von Herstellern oder eigenen Prospekten sind nur dann verbindlich, wenn es sich um verbindlich kenntlich gemachte Leistungsbeschreibungen handelt und nicht um unverbindliche beschreibende Merkmale. Sofern es sich um Leistungsbeschreibungen handelt, werden diese nicht von dem Verkäufer als wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages garantiert.
  2. Ein Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer kommt durch Annahme des Kaufangebotes des Käufers zustande. Die Annahmeerklärung des Verkäufers steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Verkäufer durch schriftliche Auftragsbestätigung das Zustandekommen des Vertrages binnen einer Frist von vier Wochen nach Annahme des Kaufangebotes des Käufers bestätigt. Erfolgt keine schriftliche Auftragsbestätigung im Rahmen der Annahmefrist des Angebots, so hat der Käufer dem Verkäufer eine Frist von zwei weiteren Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Käufer das Recht von seinem Angebot zurückzutreten.
  3. Ein Vertrag kommt auch zu diesen Bedingungen zustande, wenn der Verkäufer eine Bestellung des Käufers tatsächlich ausführt.
  4. Werden zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bereits fertiggestellte und besichtigungsfähige Motoryachten verkauft, so gilt der Kaufvertrag auch dann als abgeschlossen, wenn dem Käufer die Bereitstellungsanzeige zugeht oder die Motoryacht zwecks Transportes an den Käufer an einen Spediteur übergeben wird.
  5. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers oder, soweit eine solche nicht vorliegt, das Angebot des Verkäufers maßgeblich.
  6. Konstruktions- und Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer unzumutbar sind.
  7. An den dem Käufer übergebenen Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen hat der Verkäufer oder sein Lieferant ein Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  8. Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers an Dritte übertragen.

§ 2 Preise und Zahlungen:

  1. Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache zu zahlen. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
  2. Treten nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie-oder sonstige Kostenänderungen ein, durch die dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages nicht zumutbar wird, so ist der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 313 BGB berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung von dem Vertrag zurückzutreten.
  3. Überschreitet der Käufer die eingeräumten Zahlungsfristen ist der Verkäufer, ohne dass es der vorherigen Mahnung bedarf, berechtigt, Fälligkeitszinsen in banküblicher Höhe zu verlangen. Im Übrigen bestimmen sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Zahlungsanspruches des Verkäufers nach den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  4. Liegt zwischen Abschluss des Vertrages und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten und ändert sich während dieses Zeitraums der Satz der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder ändern sich während dieses Zeitraums Fracht- oder Lohnkosten, so ist der Verkäufer bei Änderung der Mehrwertsteuer verpflichtet und bei Änderung der Fracht –und Lohnkosten berechtigt den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Der Käufer kann vom Verkäufer den Nachweis für die Berechtigung der Preisanpassung verlangen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht binnen einer Frist von einem Monat seit Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Verkäufers über den neuen Preis zu.
  5. Alle Preise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer ein.

§ 3 Rücktritt:

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn a) der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat, b) aufgrund eines vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsmäßig möglich ist, obwohl der Verkäufer die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung seiner Leistungspflicht getroffen und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt haben und dem Verkäufer auch der Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes bei einem anderen Lieferanten nicht in Betracht kommt, c) der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
  2. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit informieren und umgehend erhaltene Gegenleistungen an den Käufer erstatten.

§ 4 Zahlung/Zahlungsverzug:

  1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Verkäufer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Gegen Unternehmer bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) unberührt.
  2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mindestens mit 2 aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
  3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers rechtskräftig festgestellt und nicht bestritten ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
  5. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis gezahlt wird oder der Käufer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises geleistet hat. Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Käufer kommt auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt.
  6. Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlungen gemäß vorstehender Ziffer 2 – in Verzug oder wird erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten (§ 321 BGB) und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 25 % des vereinbarten Kaufpreises, soweit der Käufer dem Verkäufer nicht einen geringeren Schaden nachweist.

§ 5 Lieferung und Lieferverzug:

  1. Schriftlich von dem Verkäufer in Verträgen genannte Liefertermine sind unverbindlich, soweit ihre Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist und diese Termine als Fixtermin schriftlich bezeichnet worden sind.
  2. Die Angabe bestimmter Liefertermine durch den Verkäufer stehen unter Vorbehalt der richtigen oder rechtzeitigen Selbstbelieferung. Verzögert sich die Selbstbelieferung des Verkäufers durch den Hersteller, so verlängert sich die von dem Verkäufer genannten Lieferfristen und den Zeitraum, um den die Selbstbelieferung des Verkäufers durch den Hersteller verzögert worden ist.
  3. Der Verkäufer verpflichtet sich die eigene Nicht- oder Falschbelieferung innehrlab von 14 Tagen dem Käufer umgehend anzuzeigen. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aufgrund mangelnder Selbstbelieferung des Verkäufers sind ausgeschlossen, wenn der Verkäufer die Selbstbelieferung nicht zumindest grob fahrlässig selbst zu vertreten hat. Die vom Käufer zu setzende Nachfrist muss mindestens einen Monat betragen. Der Verkäufer kann eine weitere Fristverlängerung verlangen, wenn der Lieferverzug auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat (z.B. mangelnde Selbstbelieferung durch den Hersteller).
  4. Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach Fristablauf von dem Käufer unter einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die vom Käufer zu setzende Nachfrist muss mindestens einen Monat betragen. Der Verkäufer kann eine weitere Fristverlängerung verlangen, wenn der Lieferverzug auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat (z.B. mangelnde Selbstbelieferung durch den Hersteller).
  5. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf der so gesetzten Frist kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Falle des Verzuges dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz (pauschalierter Ersatz seines Verzugsschadens) statt der Leistung zu verlangen. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden entstanden ist. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  6. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen – insbesondere auch beim Herstellerwerk – verändern die in diesem § genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsverzögerung.
  7. Angaben beim Vertragsabschluss, gültige Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Festlegung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können alleine hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

§ 6 Versand und Gefahrenübergang:

  1. Erfüllungsort für die Hauptleistungsverpflichtung des Käufers (Zahlung) ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
  2. Übergabeort für die Hauptverpflichtung des Verkäufers (Motoryachtauslieferung) ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
  3. Die Gefahr für den Kaufgegenstand geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die zur vereinbarten Übergabezeit am Übergabeort dem Käufer zur Abholung bereitgestellt hat, spätestens jedoch mit Übergabe an den Käufer oder dem vom Käufer beauftragten Spediteur.

§ 7 Abnahme:

  1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige des Verkäufers den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
  2. Ein etwaiger Probelauf vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probeläufe zu halten. Wird der Kaufgegenstand bei einem Probelauf vor seiner Abnahme von dem Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei an dem Kaufgegenstand entstandene Schäden, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
  3. Wird dem Käufer vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt, das mit dem Käufer bei der Übernahme im Einzelnen durchgegangen wird, gilt: Soweit durch Eintragungen in dem Übergabeprotokoll belegt ist, dass der Kaufgegenstand bei der Übergabe frei von Mängeln war, so gilt die Vermutung des § 476 BGB als widerlegt, falls es sich nicht um versteckte Mängel handelt.
  4. Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige des Verkäufers vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug, so ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Sport- und Motorbooten nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet des Verkäufers selten verlangten Sport- oder Motorbooten bedarf es in diesem Falle auch nicht der Bereitstellung.
  5. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung gemäß vorstehender Ziffer, so beträgt dieser 25 % des Kaufpreises – ohne Umsatzsteuer. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist. Der Verkäufer kann sich gegenüber dem Käufer auf die Beweiserleichterung den § 287 Abs. 2 ZPO berufen.
  6. Macht der Verkäufer von seinen Rechten gemäß den Ziffern 4 und 5 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

§ 8 Eigentumsvorbehalt:

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Bei Verträgen mit Unternehmen behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und zum Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt als Rücktritt vom Kaufvertrag. Verlangt der Verkäufer die Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhen auf den Kaufvertrag – verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. Auf Wunsch des Verkäufers, der nur unverzüglich nach Rückgabe des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Verkäufers eine öffentlich-bestellter und vereidigter Sachverständige den Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen.
  3. Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf den Kaufpreis und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Käufers zugute gebracht.
  4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Der Käufer (Verbraucher und Unternehmen) hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörende Ware erfolgt
  5. Bei einem Weiterverkauf des Kaufgegenstandes tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen, die ihm durch diese Weiterveräußerung gegenüber einem Dritten erwachsen, in Höhe der offenstehenden Forderungen des Verkäufers an diesen ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt hiermit an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  6. Beim Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  7. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeiträge verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind – soweit nicht anders vereinbart – in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und des Preises für Nebenleistungen des Verkäufers verwendet.
  8. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer vom Verkäufer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

§ 9 Gewährleistung:

  1. Ist die Sache mangelhaft, so kann der Käufer – unbeschadet seiner weiteren Rechte – nur Nacherfüllung verlangen. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so wird sich der Verkäufer zunächst um eine Beseitigung des Mangels bemühen. Das Wahlrecht des Käufers, anstelle der nach Erfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen wird gemäß § 439 Abs. 3 BGB insoweit eingeschränkt, als die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder aufgrund von langen Lieferfristen nicht zumutbar ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die normale Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Kaufsache nach besonderer Kundenspezifikation angefertigt worden ist oder es sich um eine Einzelanfertigung handelt.
  2. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstige Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Schäden, die durch Mängel an dem Kaufgegenstand verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich und unter Angabe des Kaufgegenstandes anzuzeigen.
  4. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers gemäß § 437 BGB verjähren bei neuen Sachen in zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahr, beginnend mit der Abnahme, wenn es sich um die Veräußerung einer neuen Sache handelt und der Käufer Unternehmer ist. Voraussetzung ist die Einhaltung der Vorschriften des § 377 HGB durch den Käufer. Des Weiteren beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn es sich um die Veräußerung einer gebrauchten Sache oder die Reparatur oder Inspektion an einer Sache des Käufers bzw. Auftragsgebers handelt. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern es sich um die Veräußerung einer gebrauchten Sache zu einem so genannten „Bastlerpreis“ handelt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Beim Verkauf gebrauchter Produkte wird der (Unternehmens-) Käufer darauf hingewiesen, dass diese sorgfältig geprüft werden bevor sie in den Verkauf gelangen. Gleichwohl ist die Haftung für Sachmängel, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen.
  6. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber den Fahrtführern wahrzunehmen.
  7. Sollten offensichtliche Mängel, die nicht bereits bei der Übergabe angezeigt worden sind, nicht innerhalb von zwei Wochen und nicht offenkundige Mängel nicht binnen eines Jahres nach Empfang der Leistung gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt werden, gilt die Leistung hinsichtlich solcher Mängel als vertragsgemäß erfolgt. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Eingang der Mängelanzeige beim Verkäufer.
  8. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die nach Erfüllung vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch der Mängelbeseitigung als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umstände z.B. Aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers etwas anders ergibt.
  9. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsabschluss den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere bei dem Verkauf gebrauchter Sachen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen eines Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer seine Aufklärungspflichten verletzt hat und den Mangel arglistig verschwiegen hat.
  10. Eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers besteht nicht, wenn der Mangel beruht: a) auf natürlichem Verschleiß; b) auf nicht durch den Verkäufer, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Verkäufers verursachte Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere durch unsachgemäße Lagerung; c) auf einer besonderen, der normalen Benutzung des Kaufgegenstandes widersprechenden Verwendungsart, der der Verkäufer im Einzelfall nicht zugestimmt hat, wie z. B. Vercharterung, Fahrschulbetrieb, gewerbliche Nutzung etc.; d) auf Instandsetzung, Wartung und Pflege in einem vom Käufer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb; e) auf Einbau von Teilen, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat; f) auf Veränderungen des Kaufgegenstandes in einer vom Verkäufer nicht genehmigter Weise; g) auf Nichtbefolgen der Vorschriften und Betriebsanleitungen über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes. Ferner leistet der Verkäufer keine Gewähr für die Gelcoatschicht und für Osmose-Schäden. Zum Schutz gegen Osmose muss der Käufer einen entsprechenden Unterwasseranstrich aufbringen. Bei erforderlicher Rückführung der Kaufsache an den Verkäufer zur Behebung eines Mangels, der der Gewährleistung unterliegt, übernimmt der Verkäufer die Kosten der Rückführung ab dem Wohnort des Käufers.
  11. Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.
  12. Ist der Käufer berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen und macht er von seinem Wahlrecht nach §439 Abs. 1 BGB in der Weise Gebrauch, dass er die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt, so ist er verpflichtet, dem Verkäufer die mangelhafte Sache zurückzugeben und gezogene Nutzung zu vergüten.
  13. Ist der Käufer als Unternehmer gegen einen eingetretenen Schaden versichert, der durch eine vom Verkäufer zu vertretende Vertragspflichtverletzung verursacht worden ist, so hat der Käufer als Unternehmer zunächst den Schaden gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen. In Höhe der Versicherungsleistung ist der Käufer mit der Geltendmachung eines Schadenersatzes gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen. Die Schadenersatzverpflichtung des Verkäufers beschränkt sich dann auf etwaige nicht durch die Versicherung abgedeckt und vom Verkäufer zu vertretenden Schadenfolgen, bei Versicherungsbeitragserhöhungen jedoch nur für den Zeitraum von 2 Jahren.

§ 10 Haftung:

  1. Die Haftung des Verkäufers für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
  2. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die sich aus vorstehendem Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  3. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat.
  4. Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren, schriftlich mitgeteilt wird.
  5. Für die auf dem Betriebsgelände befindlichen Gegenstände, insbesondere für beim Verkäufer abgestellte Trailer, Boote und Motoren haftet der Verkäufer nicht. Darüber hinaus haftet der Verkäufer nicht für Diebstahl, Wandalismus, Feuer oder Abhandenkommen ihm überlassener Gegenstände. Das Gleiche gilt für Test-, Probe- oder Übungsfahrten. Der Verkäufer empfiehlt für diese Risiken den Abschluss einer eigenen Versicherung. Der Verkäufer sichert für ordnungsgemäß übergebene Gegenstände eine pflegliche und sorgfältige Behandlung zu.
  6. Im Übrigen gilt für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, die Einschränkung hinsichtlich der Schadenersatzverpflichtung gemäß vorstehendem § 9 Ziffer 13.

§ 11 Datenschutz:

  1. Nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz weist der Verkäufer darauf hin, dass die Vertragsdaten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sichergestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.

§ 12 Sonstiges:

  1. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person, Organ einer juristischen Person, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Landgericht Frankenthal Streitigkeiten unterhalb der Streitwertgrenze des Landgerichts sind beim Amtsgericht Worms anhängig zu machen. . Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

§ 13 Sonderbestimmungen zu Fernabsatzverträgen:

1.Vertragsschluss

Die Angebote der in der Preisliste aufgeführten Waren sind freibleibend. Wenn Waren ausverkauft sind, kommt kein Vertragsschluss zustande. Im Übrigen kommt ein Kaufvertrag mit der Entgegennahme der bestellten Ware sowie dem Empfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

2.Widerrufsrecht:

a) Widerrufsbelehrung:
Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder-wenn ihm die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung des Kaufgegenstandes widerrufen. Die Frist beginnt bei Zurverfügungstellung der in Art. 246 § 2 I EGBGB genannten Informationen durch den Verkäufer und bei Verträgen über die Lieferung von Waren nicht vor Eingang der Ware bei dem Empfänger. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Allegro Handels GmbH, Alemannenstr. 21, 67547 Worms
b) Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Käufer die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand gewähren bzw. herausgeben, muss er insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache muss der Käufer Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsweise hinausgeht. Unter Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsweise versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Käufer mit der Absendung seiner Widerrufserklärung oder der Sache, für den Verkäufer mit dessen Empfang.

3. Preise

Die in der Preisliste aufgegebenen Preise umfassen alle Steuern und sonstigen Preisbestandteile. Die Preislisten sind solange gültig, bis sie durch eine andere Preisliste ersetzt werden.

4. Mängelrügen

Mängelrügen müssen unverzüglich nach Empfang des Kaufgegenstandes erhoben werden, sofern sie erkennbar sind. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand auf seine Funktionstüchtigkeit hin zu untersuchen. Bei Transportschäden oder Diebstahl ist sofort bei der Güterabfertigung des Empfangsbahnhofes, der Speditionsfirma oder der Post eine Tatbestandsaufnahme anzufordern und dem Verkäufer zuzuleiten. Die vom Verkäufer verwendeten Verpackungen sind von der Bahn und der Post anerkannt, sodass im Schadenfall die Erstattung gewährleistet ist. Eine Verletzung dieser Obliegenheitspflicht kann die Gewährleistungsrechte des Käufers beeinträchtigen.

5. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Wohnort des Käufers.